Rechtsgrundlage
Die Aufzeichnung der Gremiensitzungen ist durch die geänderte Hauptsatzung vom 14.10.2019 möglich. Die komplette Hauptsatzung findest du hier.
Der für uns relevante Paragraph 12 in voller Länge
§ 12 Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen von Stadtratssitzungen
(1) In den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse sind Bild- und Tonaufnahmen durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung und/ oder der Übertragung in Wort und Bild mit folgenden Maßgaben zulässig:
a) Die Aufzeichnung und die Übertragung der Sitzung dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören.
b) Die Kameras und Tonaufnahmegeräte zur Aufzeichnung der Sitzung werden nach Vorgabe der Verwaltung im Sitzungssaal platziert. Die Verwaltung legt den Aufnahmebereich fest. Liveübertragungen der Sitzungen sind nicht zulässig.
c) Bild- und Tonaufnahmen sowie Bild- und Tonübertragungen von Ratsmitgliedern durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung sind in öffentlicher Sitzung des Stadtrates nur mit schriftlicher Einwilligung zulässig.
d) Eine Aufnahme des Zuschauerbereichs und des übrigen Sitzungssaales ist grundsätzlich nicht zulässig. Werden Aufnahmen vom Zuschauerbereich oder vom übrigen Sitzungssaal gefertigt, ist dies nur mit Zustimmung aller betroffenen Personen zulässig.
e) Aufnahmen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadtverwaltung Bad Kreuznach, die im Rahmen ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses an den Sitzungen teilnehmen, dürfen nur gefertigt und veröffentlicht werden, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierzu ausdrücklich schriftlich ihre Einwilligung erklärt haben. Dies gilt auch für die Ortsvorsteher/innen und für sonstige Rednerinnen und Redner.
f) Auch für Einwohnerinnen und Einwohner, die im Rahmen einer anberaumtem Einwohnerfragestunde (§ 16 a der Gemeindeordnung) das Wort ergreifen, gilt die vorstehende Regelung.
g) Die Einwilligung bedarf der Schriftform. Liegt eine vorherige, schriftliche, informierte und freiwillige Einwilligung nicht vor, wird die Übertragung für den Zeitraum des Wortbeitrages der Rednerin bzw. des Redners unterbrochen.
h) Die Übertragung von Ehrungen oder feierlichen Anlässen im Rahmen der Sitzungen des Stadtrates ist nur mit schriftlicher Einwilligung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für diesen Zeitraum zu unterbrechen.
i) In Einzelfällen kann der Stadtrat beschließen, dass eine Sitzung oder Teile einer Sitzung nicht aufgenommen und veröffentlicht werden.
(2) Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte, insbesondere das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz, von den vorstehenden Regelungen unberührt.